Satzung der Stadt Rain über die Verleihung einer Bürgermedaille
Auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt die Stadt Rain folgende Satzung über die Verleihung einer Bürgermedaille:
§ 1
Die Stadt Rain stiftet zur Ehrung verdienter Persönlichkeiten eine Bürgermedaille. Diese ist aus Silber, vergoldet, hergestellt und wird an einem schwarz-gelb-schwarzen Band getragen. Sie zeigt auf der Vorderseite die Stadtansicht mit Rathaus und das Wappen der Stadt Rain; auf der Rückseite trägt sie die Inschrift "Für besondere Verdienste - Stadt Rain".
§ 2
Die Bürgermedaille wird an Persönlichkeiten verliehen, die sich durch hervorragende Leistungen auf kommunalem, kulturellem, wirtschaftlichem, technischem oder caritativem Gebiet allgemein oder um die Stadt Rain besonders verdient gemacht haben.
§ 3
Das Vorschlagsrecht zur Verleihung steht dem 1. Bürgermeister und jedem Mitglied den Stadtrats zu.
§ 4
Über die Verleihung der Bürgermedaille ist eine Urkunde auszufertigen.
§ 5
Die Bürgermedaille geht in das Eigentum der beliehenen Person über, dieses Eigentum ist vererblich. Die Erben sollen die Bürgermedaille achten und bewahren, dürfen die Auszeichnung aber selbst nicht tragen.
§ 6
Die Stadt Rain kann die Verleihung der Bürgermedaille wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Der Beschluß hierzu bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder des gesamten Stadtrats. Bei Widerruf der Verleihung ist die Bürgermedaille sowie die dazugehörige Urkunde umgehend an die Stadt Rain zurückzugeben.
§ 7
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Rain in Kraft.
Rain, 8. April 1969
Stadt Rain
(Würmseher), 1. Bürgermeister
Die Satzung wurde am 25. April 1969 bekanntgegeben.
Zur Ortsrecht-Übersicht
Verzeichnis der Träger der Bürgermedaille
21.03.2000/AR