Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Satzung für die Entsorgung von Erdaushub in der Stadt Rain

Die Stadt Rain erläßt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG - ) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:

 § 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Rain erhebt für die Benutzung ihrer abfallwirtschaftlichen Einrichtung zur öffentlichen Erdaushubentsorgung (Erdaushubdeponien) Gebühren.

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erdaushubdeponien der Stadt Rain benutzt oder der den Auftrag zur Benutzung erteilt. Die Erdaushubdeponien der Stadt benutzt auch derjenige, dessen unzulässig gelagerter oder abgelagerter Erdaushub die Stadt beseitigt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührentatbestand

Eine Gebühr wird für jede Benutzung der Erdaushubdeponie der Stadt Rain erhoben.

§ 4 Gebührenmaßstab

Bei Selbstanlieferung von Erdaushub und bei der Entsorgung unzulässig gelagertem oder abgelagertem Erdaushub (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge des Erdaushubs, gemessen in Kubikmetern.

§ 5 Gebührensatz für selbstangelieferten Erdaushub

Die Gebühr beträgt - gemessen in Kubikmetern (cbm) - pro angefangenem cbm Erdaushub bei Entsorgung von selbstangeliefertem Erdaushub 3,80 €.

§ 6 Gebührensatz für unzulässig gelagerten oder abgelagerten Erdaushub

Die Gebühr beträgt - gemessen in Kubikmetern (cbm) - pro angefangenen cbm Erdaushub bei Entsorgung von unzulässig gelagertem oder abgelagertem Erdaushub 25,00 €.

§ 7 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe des Erdaushubs.

(2) Bei der Entsorgung unzulässig gelagertem oder abgelagertem Erdaushub entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport des Erdaushubs durch die Stadt.

 

§ 8 Fälligkeit der Gebührenschuld

Bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig gelagertem oder abgelagertem Erdaushub wird die Gebühr mit dem Entstehen fällig.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rain, den 17. Dezember 1997

Stadt Rain

(Gerhard Martin), 1. Bürgermeister

Bekanntmachung ist erfolgt im Amtsblatt der Stadt Rain vom 20. Dezember 1997.

Redaktioneller Hinweis: Im vorstehenden Text ist die Änderung vom 16.10.2001 berücksichtigt.

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26.12.2001 / AR