Satzung über die Gebühren für die Benützung des Stadtarchivs der Stadt Rain

Die Stadt Rain erläßt aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes, folgende Satzung:

§ 1

Für die Benützung des Stadtarchivs erhebt die Stadt Rain Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

(1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivalien, Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, Erstellung von Gutachten oder sonstige Tätigkeiten beträgt die Gebühr bei Beanspruchung einer Fachkraft 15,00 € je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand.

(2) Gebühren nach Absatz 1 werden nicht erhoben bei Benützung des Stadtarchivs

1. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke.

2. in Amts- und Rechtshilfesachen durch öffentliche Körperschaften und andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht;

3. für einfache Beratung und Auskunfterteilung ohne Inanspruchnahme von Archivgut.

(3) Für den Postversand, die Versicherung sowie eine besonders aufwendige Verpackung von zu versendendem Archivgut werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.  

§ 3

(1) Gebührenschuldner ist der Benützer.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Benützung.

(3) Die Gebühr wird mit der Entstehung fällig.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rain, 18. Februar 1998

(Gerhard Martin), 1. Bürgermeister

 

Redaktioneller Hinweis: Im vorstehenden Text ist die Änderung vom 16.10.2001 berücksichtigt.

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26.12.2001 / AR