Satzung für den Jugendrat in der Stadt Rain

Die Stadt Rain erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung für den Jugendrat:

§ 1 Aufgaben und Rechte

1) In der Stadt Rain wird ein Jugendrat gebildet.

2) Aufgabe des Jugendrates ist es, den Stadtrat in allen Fragen der Jugendarbeit und der sonst Jugendliche betreffenden Angelegenheiten zu beraten und eine breite Beteiligung der Rainer Jugendlichen an den sie betreffenden Entscheidungen zu ermöglichen.

3) Der Jugendrat kann als Verwalter eines Jugendtreffs tätig sein.

4) Die Stellungnahmen und Anträge des Jugendrates sind umgehend, mindestens in einer Frist von 3 Monaten vom jeweils zuständigen Gemeindeorgan zu behandeln.

5) Der Jugendrat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

6) Zur Finanzierung der Arbeit des Jugendrates wird im Haushaltsplan der Stadt jährlich ein Betrag festgesetzt. Daneben fördert die Stadt die Jugendarbeit durch eigene Haushaltsmittel.

 

§ 2 Zusammensetzung und Amtszeit

1) Der Jugendrat besteht aus 9 Mitgliedern.

2) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Verliert ein Mitglied das Wahlrecht außer durch Überschreitung der Altersgrenze, so scheidet es aus dem Jugendrat aus.

3) Aus ihrer Mitte wählen die Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 3 Wahl

1) Die Mitglieder des Jugendrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt.

2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Jugendlichen, die am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 19. Lebensjahr, vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Rain seit mindestens 3 Monaten haben.

3) Für die Wahl wird eine Vorschlagsliste erstellt, in die jeder Wahlberechtigte sich selbst oder andere Wahlberechtigte eintragen lassen kann. Die Vorschlagsliste liegt im Rathaus auf. Wählbar ist nur, wer in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde und sich unterschriftlich bei Abschluss der Vorschlagsliste zur Annahme des Amtes bereiterklärt hat.

4) Die Wahl hat an einem Nachmittag zwischen 16 und 20 Uhr außerhalb der Ferienzeiten stattzufinden. Zusätzlich soll in einer Vormittagspause den wahlberechtigten Schülern der Gebrüder-Lachner-Hauptschule Rain und der Staatlichen Realschule Rain im Schulzentrum die Gelegenheit zur Abstimmung gegeben werden. Wahltermin und Wahlort werden vom 1. Bürgermeister festgesetzt.

5) Es ist ein Wahlausschuss zu bilden, dessen Vorsitzender der 1. Bürgermeister ist. Er beruft die weiteren Mitglieder, deren Anzahl wenigstens zwei sein muss.

6) Der Wahlausschussvorsitzende fordert 6 Wochen vor dem Wahltermin die Wahlberechtigten schriftlich auf, Bewerbungen für die Vorschlagsliste einzureichen. Die Vorschlagsliste wird am 21. Tag vor dem Wahltermin abgeschlossen und unverzüglich öffentlich bekannt gemacht.

7) Die Wahl findet nicht statt, wenn nicht wenigstens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder in die Vorschlagsliste eingetragen sind. In diesem Fall ist eine neuerliche Wahl frühestens nach 6 Monaten und spätestens nach 12 Monaten festzusetzen.

8) Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen als Mitglieder in den Jugendrat zu wählen sind. Kumulieren von Stimmen auf einen Bewerber ist nicht zulässig. Eine Briefwahl findet nicht statt.

9) Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10) Im übrigen gelten die Grundsätze des kommunalen Wahlrechts entsprechend.

 

§ 4 Geschäftsgang

1) Der Vorsitzende des Jugendrates beruft die Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein. Er legt den Ort und die Zeit der Sitzung fest. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche. Die konstituierende Sitzung des Jugendrates wird vom 1. Bürgermeister einberufen.

2) Für Wahlen und Abstimmungen und für die Förmlichkeiten der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß.

3) Der Jugendrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

4) Die Sitzungen des Jugendrates sind öffentlich, soweit nicht zwingende Gründe einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Dem Bürgermeister der Stadt Rain und den Mitgliedern des Stadtrates ist der Zutritt jederzeit gestattet.

5) Über die Beschlüsse des Jugendrates ist Protokoll zu führen. Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Beschlüsse zuständig.

 

§ 5 Übergangsbestimmung

Auf den am 23. Juli 1998 gewählten Jugendrat findet § 2 Abs. 2 dieser Satzung nachträglich Anwendung. Die Amtszeit verlängert sich bis zum Ablauf des 23. Juli 2001.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Jugendrat in der Stadt Rain vom 27. Mai 1998 außer Kraft.

Rain, den 23. Mai 2001

Stadt Rain

(Gerhard Martin)

1. Bürgermeister

 

Hinweis: Die vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Rain vom 26. Mai 2001 bekannt gemacht.

31.05.2001 / AR